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Türkei: Was Türkeiurlauber am Zoll beachten sollten

28.06.2007
Die Urlaubsreise mit kleineren geschäftlichen Aktivitäten zu verbinden ist verlockend. Besonders beim Flugtourismus vergisst man leicht, ob man seinen Urlaub in einem Land der Europäischen Union oder in einem außereuropäischen Land verbringt. Ganz besonders gilt dies für die Millionen von Touristen, die jedes Jahr in die Türkei fliegen, um dort Urlaub zu machen. Da kann es leicht zu Problemen kommen, denn die Zollvorschriften weichen zum Teil erheblich von denen ab, die bei Reisen innerhalb der Europäischen Union gelten.

Devisenausfuhr unterliegt strengen Regeln

In Informationen über die Zollvorschriften der Türkei kam man überall nachlesen, dass die Einfuhr von Devisen in unbegrenzter Höhe gestattet ist. Manchen Urlauber hat dies schon dazu verleitet, 20.000 oder 30.000 Euro in Bargeld mitzunehmen, um in der Türkei während des Urlaubs eine Immobilie günstig zu erwerben. Doch das kann verhängnisvolle Konsequenzen haben. Denn es ist zwar richtig, dass Devisen in unbegrenzter Höhe in die Türkei eingeführt werden dürfen, aber für europäische Bürger gelten strenge Vorschriften für die Ausfuhr von Devisen. Und diese sind gerade rechtzeitig zur Urlaubssaison nochmals erheblich verschärft worden.

Seite dem 15. Juni 2007 gilt eine neue EU-Verordnung und die schreibt vor, dass bei Reisen aus der EU in Länder außerhalb der Europäischen Union Bargeld und ähnliche Zahlungsmittel von mehr als 10.000 EUR bei den Zollbehörden „ohne Aufforderung“ angemeldet werden müssen. Und damit gilt sie auch für Reisen in die Türkei. Doch obwohl die EU-Verordnung die Wahlmöglichkeit vorsieht, ob die Anmeldung der Zahlungsmittel schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege erfolgt, hat sich Deutschland auf die schriftliche Anmeldung festgelegt. Die Zollbeamten sind ermächtigt, Reisende und ihr Gepäck zu kontrollieren. Sie können Fragen nach der Herkunft etwaigen gefundenen Bargelds stellen und nicht angemeldetes Bargeld einbehalten!

Immer wieder Probleme mit echten oder vermeintlichen Antiquitäten

Auch wenn immer wieder in der Türkei historische Stätten „im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs“ zum Beispiel in den Fluten eines Stausees versinken, werden der Erwerb, Besitz und die Ausfuhr von „Kultur- und Naturgütern" mit hohen Gefängnisstrafen geahndet, weil diese Gegenstände als staatliches Eigentum gelten. Trotz aller Warnungen kommt es Jahr für Jahr immer wieder dazu, dass Touristen mehrere Monate in Untersuchungshaft genommen und nur gegen hohe Kautionszahlungen (z.Zt. ca. 9.000,- Euro) freigelassen werden, weil sie Antiquitäten bzw. alt aussehende Gegenstände von vermeintlich geringem Wert in ihrem Reisegepäck mitgeführt haben.

Die Erfahrung zeigt, dass Polizei und Zollbehörden den Begriff „Antiquitäten” dabei sehr weit und zum Nachteil der Touristen auslegen. Jeder bearbeitete Stein kann darunter fallen. Da es für Reisende praktisch unmöglich ist, selbst zu erkennen, ob ein solcher Gegenstand als Antiquität geschützt ist, sollten Reisende, die über keine entsprechende Genehmigung der zuständigen türkischen Behörden verfügen, generell Steine, Münzen, Fossilien und alt aussehende Gegenstände nicht in ihrem Reisegepäck auszuführen versuchen.

Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit, bei den dem türkischen Kulturministerium unterstehenden Museen und an einigen Zollstellen eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen. Doch wer die türkische Bürokratie kennt, weiß auf welche Mühsal er sich dabei einstellen muss.

Quelle: Aktuelle Türkei Rundschau ATR


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